S a
t z u n g
2. Neufassung!
§ 1
Der Verein führt den Namen 1. Judo - Club 1976 Oberhaid e. V.
Er hat seinen Sitz in 96173 Oberhaid und ist seit dem 19.5.1989
im Vereinsregister des Registergerichts
Bamberg unter
der Nr. 728 eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt
dessen Satzung an.
§ 3
a)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die
Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist
und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als
Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
b)
Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere
-
Abhaltung
von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Judo
-
Instandhaltung
der Turn- und Sportgeräte,
-
Durchführung
von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
-
Ausbildung
und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
§ 4
a)
Mitglied
kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet
endgültig.
b)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt
ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich, hierbei ist eine
Kündigungsfrist bis zum 15.10. einzuhalten.
c)
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Stimmenmehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des
Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar
erklären.
Die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.
d)
Ein
Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis
oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre
von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden.
Dies entscheidet der
Vorstand.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e)
Alle
Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind: a) der Vorstand
b)
der
Vereinsausschuss
c)
die
Mitgliederversammlung
§ 6
a)
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der sogleich das Amt des
Schatzmeisters innehat.
Schriftführer
b)
Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende und
Schriftführer vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3.
Vorsitzende und Schriftführer zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle
dessen Verhinderung berechtigt sind.
c)
Der
Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im
Amt.
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss
innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit
hinzuzuwählen.
d)
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte
der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum
Betrag von € 1.500,-- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher
Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf
der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser
eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer
vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
a)
Der
Vereinsausschuss besteht aus a.
Den Vorstandsmitgliedern
b. Den Beiräten bis vier
Mitglieder
b)
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der
ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem
Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, 4 c und 4 d dieser
Satzung zu.
c) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
d) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss können als Beiräte angehören:
· die überfachliche Frauenwartin,
· die überfachliche Jugendleiterin,
· der überfachliche Jugendleiter und
· die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
b)
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Verzug des
Beitrages sind.
c) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
d) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
e) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, bei Abstimmung der anwesenden Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
g) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9
Für die im Verein
betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsausschusses gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
a) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
c) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr
und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser
Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Beiträge werden
ab dem 15.10. bis zum 30.10. jährlich für das kommende Kalenderjahr eingezogen
oder kassiert.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz - ,
Ehrengerichts – und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 13
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
b) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung, der Gemeinde Oberhaid zu, mit der Maßgabe es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Oberhaid, 26.10.1976
(Ort und Tag der Errichtung) Ergänzt am 02.02.1988
Ergänzt am 30.09.2004 Vereinsstempel
Es folgen die Unterschriften von den satzungsgemäßen Vorstandsmitgliedern: Home